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Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. Schiedsgerichtsbarkeit - Schlichtung

Organe/Satzung
 

DIE SATZUNG DER DSE

Satzung PDF

 


§ 1 - Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten" (DSE). Der Verein hat seinen Sitz in Angelbachtal/Heidelberg und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

 
 


§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:
a) Die Öffentlichkeit über die Vorteile einer Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten
- kurzfristige und effiziente Durchführung von Prozeßverfahren
- kostengünstige Prozeßgestaltung
- Streitschlichtung, Erhaltung des Familienfriedens
zu informieren.
b) Die Förderung der Schaffung funktionsfähiger Einrichtungen zur Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung von Schiedsverfahren einschließlich der Auswahl und Ernennung von geeigneten Schiedsrichtern und Schlichtern.
2. Der Vereinszweck soll erreicht werden, durch
Die Abhaltung von Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen, die Verfassung von Druckschriften sowie die gezielte Information der Medien zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht.
3. Der Verein ist überregional tätig und verfolgt seine Ziele über die Grenzen der BRD hinaus.

 
 


§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Ordentliches Mitglied kann nur eine natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt, Vereinsleistungen in Anspruch nehmen will und sich darüber hinaus verpflichtet, die Zwecke des Vereines durch persönlichen Einsatz sowie die Übernahme von Vereinsämtern zu fördern.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt und bereit ist, diese durch materielle oder immaterielle Leistungen zu unterstützen bzw. die bereit ist, regional die Zwecke des Vereins zu fördern.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag hat zu enthalten:
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf und ausgeübte Position.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag endgültig.
Er entscheidet auch über die Qualifikation des Mitgliedes (ordentliches Kooperations- oder Fördermitglied) nach freiem Ermessen.
Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
In geeigneten Fällen kann der Vorstand auch auf Antrag eines Mitgliedes dessen Mitgliedschaftsstatus (ordentliches, Kooperations oder Fördermitglied) abändern.
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn diese nicht, soweit rechtlich zulässig, vom Vereinsvorstand oder vom Mitglied gekündigt wird. Die Kündigung hat per Einschreibebrief zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ablauf des Kalenderjahres. Im Falle der Kündigung durch das Mitglied, ist diese an die Bundesgeschäftsstelle des Vereins zu richten.
Außer in den Fällen der Kündigung endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluß aus dem Verein, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.
Handelt ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider oder ist es mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Mahnung in Verzug, so kann der Vorstand den sofortigen Ausschluß des Mitgliedes beschließen. Der Vorstandsbeschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Sofern ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist dieses Mitglied vor Ausschluß schriftlich anzuhören. Der Vorstandsbeschluß über den Ausschluß eines Mitglieds ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung findet nicht statt.
3. Gründungsmitglieder sind Mitglieder auf Lebenszeit.
Werden Gründungsmitglieder in den Vorstand gewählt, so wird ihnen hiermit ein Sonderrecht auf Zughörigkeit zum Vorstand auf die Dauer der Mitgliedschaft im Verein eingeräumt.
4. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand diesem den Status eines Gründungsmitgliedes verleihen. Die Verleihung kann an Bedingungen oder Zeitbestimmungen geknüpft werden.
Mit der Verleihung verbunden sind alle Sonderrechte, die Gründungsmitgliedern durch diese Satzung eingeräumt werden.

 
 


§ 4 - Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren

Bei der Aufnahme in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Das Nähere regelt ein Vorstandsbeschluß.

 
 


§ 5 - Vereinsorgane

5.1 Verzicht auf das Rügerecht
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand sowie der wissenschaftliche Beirat.

 
 


§ 6 - Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand kann, ohne dass hierdurch seine eigenen, satzungsgemäßen Vorstands- oder Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt werden, nach seinem Ermessen bis zu drei Stellvertretern zur Wahrung seiner Amtsgeschäfte generell oder im Einzelfall bestimmen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der für dieses Vorstandsmitglied bestellte Stellvertreter nach. Für diesen Fall stehen dem nachrückenden Stellvertreter die gleichen, satzungsgemäßen Rechte, wie dem ausscheidenden Vorstandsmitglied zu. Dies gilt insbesondere von den sich aus § 3, Ziff. 3 dieser Satzung ergebenden Rechten.
Die Bestellung des Stellvertreters desgleichen der Widerruf derselben erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes.
Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn dasjenige Vorstandsmitglied, für den ein Stellvertreter bestellt wurde, aus dem Vorstand ausgeschieden ist.
Im übrigen findet § 6 Ziff. 4 Satz 4 entsprechende Anwendung.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Durchführung sämtlicher Vereinsangelegenheiten obliegen dem Vorstand.
3. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann dieses ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder telefonisch mit seiner Vertretung beauftragen.
Vorstandsbeschlüsse die einstimmig zu fassen sind, sind vom Vorsitzenden oder von einem von diesem bestellten Vertreter zu protokollieren.
4. Der Vorstand kann durch Beschluß einen oder mehrere Geschäftsführer als Organe einsetzen. Diesen obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(en) des Vereins (Bundesgeschäftsstelle und/oder regionale Geschäftsstellen) sowie die Abwicklung der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und dem oder den Geschäftsführern regelt der Vorstand durch Beschluß bzw. durch Vereinbarung mit dem/den Geschäftsführern. Der/Die vom Vorstand bestellte/bestellten Geschäftsführer kann/können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von 8 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Das in § 3 Ziffer 3 eingeräumte Sonderrecht der Zughörigkeit von Gründungsmitgliedern zum Vorstand bleibt hiervon unberührt. Die Amtszeit der hiervon betroffenen Vorstände (Gründungsvorstände) endet durch Tod oder aufgrund freiwilligen Ausscheidens.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Nach Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Die Abberufung des Vorstandes im Sinne von § 27 Abs. 2 BGB setzt unbeschadet der Regelung in § 3 Ziffer 3 einen wichtigem Grund voraus.

 
 


§ 7 - Wissenschaftlicher Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand durch Beschluß für einen Zeitraum von 2 Jahren berufen. Der Wissenschaftliche Beirat hat beratende Funktionen und unterstützt den Vorstand bei der Durchsetzung der praktischen Vereinsarbeit. In den Wissenschaftlichen Beirat sollen solche natürliche Personen berufen werden, die aufgrund beruflicher Erfahrung, Fachwissen und überdurchschnittlicher Qualifikation besonders geeignet sind, die Ziele des Vereins durch Rat und Tat zu fördern.
Beiratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

 
 


§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist unbeschadet der Regelungen in den §§ 36 und 37 BGB schriftlich durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
Die Einladung an alle Mitglieder muß mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung vom Vereinsvorstand versandt sein. Maßgeblich für die Versandadresse ist die vom jeweiligen Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift.
Die Mitgliederversammlung findet an dem vom Vorstand bestimmten Ort statt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form zu beurkunden.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Jedes Mitglied (ordentliches oder Fördermitglied) hat das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es nicht erforderlich, daß der Gegenstand dieses Beschlusses bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (Abbedingung von § 32 I Satz 2 BGB).
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
- Auflösung des Vereins.
- Entscheidung über zulässigerweise gestellte Anträge.
3. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von einem von diesem bestimmten Stellvertreter geleitet. Stehen Vorstandswahlen an, so ist ein Wahlausschuß zu bilden.
Der Leiter des Wahlausschusses, der von diesem gewählt wird, übernimmt für die Dauer der Wahl den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
Zur Wirksamkeit von Beschlüssen, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist sowie zur Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bedarf es der Zustimmung aller Vereinsvorstände. Diese erhalten hierdurch ein Sonderrecht.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen. Zu einer Satzungsänderung sind unbeschadet der Regelung im § 8 Ziff. 7 3/4, zur Vereinsauflösung 4/5 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
7. Zu etwaigen vom Registergericht verlangten und sonst zweckmäßigen Satzungsänderungen wird der Vorstand ermächtigt.

 
 


§ 9 - Protokollführung

Sämtliche zu führenden Protokolle werden von einem Schriftführer, dessen Person vor Sitzungsbeginn festgelegt wird, erstellt und von diesem sowie von dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

 
 


§ 10 - Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 
 


§ 11 - Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Der Vorstand ist in einem solchen Fall ermächtigt, die unwirksame Satzungsbestimmung durch eine wirksame, dem Zweck der ursprünglichen Satzungsbestimmung am nächsten kommenden zu ersetzen.

 
 
© 2011 Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.