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Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. Schiedsgerichtsbarkeit - Schlichtung

 

DIE SCHIEDSORDNUNG

Schiedsordnung PDF

 


Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.
vom 01. 08. 1999, geändert am 01.07.2004

Vorwort

Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE e.V.) wurde im Jahre 1998 auf Initiative der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. unter Federführung von Herrn Walter Krug, Vorsitzender Richter LG Stuttgart, und Herrn Notariatsdirektor a.D. Dr. Heinrich Nieder gegründet.

Der Institutionalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht lag der Gedanke zugrunde, dass die zum Großteil hohen Vermögenswerte auf dem Weg in die nächste Generation in öffentlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vielfach zerstritten werden. So liegen die Kosten allein in einer ersten Instanz vor den ordentlichen Gerichten bei ca. 20 % des Vermögenswertes.

Gerade im Bereich des Erbrechts und dem Recht der Vermögensnachfolge kommt es aufgrund der häufig ungenauen letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu Streitigkeiten unter den Bedachten. Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht will die oft über mehrere Jahre wenn nicht gar Jahrzehnte andauernden Streitigkeiten auf einen erstinstanzlichen und somit zeitlich überschaubaren in der Regel nur wenige Monate dauernden Schiedsverfahrensweg beschränken. Darüber hinaus wird die zu den schwierigsten Gebieten des Zivilrechts zählende Erbrechtsmaterie ausschließlich von spezialisierten Fachleuten als Schiedsrichtern wahrgenommen. Durch die Wahl des Schiedsverfahrens der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht wird zum einen eine genaue Bemessung des Kostenumfangs möglich, zum anderen sind die Kosten erheblich geringer als in einem langen Instanzenzug vor den ordentlichen Gerichten.

DSE e.V.

Der Vorstand

 
 


§ 1 Anwendungsbereich

1.1 Schiedsverfahren durch Verfügung von Todes wegen
Die Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, die sich aus einer Verfügung von Todes wegen ergeben und deren Anwendbarkeit durch Verfügung von Todes wegen unter Ausschluß des Rechtsweges angeordnet wurde. Es gilt die jeweils aktuelle Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.(DSE).
1.2 Schiedsverfahren durch Parteivereinbarung
Die Schiedsordnung findet auch auf diejenigen Streitigkeiten im Erbrecht Anwendung, bei denen sich die Parteien vorab oder nach Eintritt des Erbfalls vertraglich auf die Anwendbarkeit der Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) geeinigt haben. Ziff. 1.1. gilt entsprechend.

 
 


§ 2 Eröffnung des Schiedsverfahrens und Benennung der Schiedsrichter

2.1 Einreichung der Klage bei der DSE-Bundesgeschäftstelle
(1) Das Schiedsverfahren wird durch Einreichung der Klageschrift bei der Bundesgeschäftsstelle der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) eingeleitet.
(2) Mit Zustellung der Klage an den Beklagten tritt Schiedshängigkeit ein.
2.2 Zustellungen
(1) Schiedsklage, Sachanträge und Klagrücknahmen, Ladungen, fristsetzende Verfügungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts, auch verfahrensbeendende Entscheidungen, insbesondere Schiedssprüche, sind den Beteiligten auf angemessene Weise kundzugeben. Hierbei muß der Nachweis des Zugangs gewährleistet sein.
In der Wahl der Übersendungsart ist die DSE-Bundesgeschäftsstelle frei.
(2) Ist der Aufenthalt oder der Sitz einer Partei unbekannt, gelten zuzustellende Schriftstücke mit dem Tag als zugegangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung an der von dem Adressaten zuletzt bekanntgegebenen Postanschrift hätten empfangen werden können.
2.3 Inhalt der Klage
(1) Die Klage muß enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien (Name, Anschrift),
- eine beglaubigte Kopie der die Schiedsordnung enthaltenden Verfügung von Todes wegen samt nachlaßgerichtlichem Eröffnungsprotokoll oder Original des Schiedsvertrages
- die Angabe des Streitgegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches,
- einen bestimmten Antrag,
(2) Darüber hinaus muß die Klage eine vorläufige Angabe zur Höhe des Streitwertes enthalten.
(3) Die Klage soll die Geburtsdaten der Parteien, deren Staatsangehörigkeit, Verwandtschafts- und Familienverhältnisse enthalten.
(4) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Schiedsgericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
2.4 Kosten bei Einleitung des Verfahrens
(1) Zur Einleitung des Verfahrens hat die klagende Partei die DSE-Verfahrensgebühr gemäß Anlage 1 zum GKG Nr. 1202 c) sowie im Falle der Entscheidung durch den Einzelschiedsrichter zwei Schiedsrichtergebühren und im Falle eines Dreierschiedsgerichts vier Gebühren nach der bei Beginn des Verfahrens gültigen Gebührentabelle (Anlage zur Schiedsordnung) zu entrichten.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Streitwert, der vom DSE-Vorstand erforderlichenfalls unanfechtbar (vorläufig) festgesetzt wird.
(2) Für den Fall, daß die Klagepartei den vorbezeichneten Vorschuß nicht geleistet hat, hat die DSE-Bundesgeschäftsstelle beide Parteien, die beklagte Partei unter formloser Übersendung einer Abschrift der Klageschrift, aufzufordern, den erforderlichen Vorschußbetrag innerhalb einer von der Bundesgeschäftsstelle zu setzenden Zwei-Wochen-Frist zu bezahlen. Die Zahlungsfrist kann angemessen verlängert werden.
Jede Partei hat das Recht, den Vorschuß auch gegen den Willen der anderen Partei zu erbringen.
(3) Wird der Vorschuß nicht fristgerecht bezahlt, erfolgt keine Zustellung. Für das bisherige Verfahren fällt eine 1/4-Gebühr an, die von der klagenden Partei zu entrichten ist.
(4) Die Bundesgeschäftsstelle ist in jeder Lage des Verfahrens berechtigt, weitere Vorschüsse anzufordern, sofern eine Erhöhung des Streitwertes absehbar ist.
2.5 Zustellung der Klage durch die DSE-Bundesgeschäftsstelle
Nach Zahlung des Vorschusses stellt die DSE-Bundesgeschäftsstelle dem oder der Beklagten die Klage unverzüglich zu.
2.6 Schiedsrichterliste
(1) Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten führt eine Liste der Schiedsrichter.
(2) Schiedsrichter kann nur sein, wer in die Liste aufgenommen ist.
(3) Über die Aufnahme und über die Löschung in der Liste entscheidet der Vorstand der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V nach Ermessen.
2.7 Zusammensetzung des Schiedsgerichts und Ernennung der Schiedsrichter
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden (Grundsatz der Einzelrichterentscheidung).
Durch Schiedsvereinbarung können die Parteien festlegen, daß ein Kollegialgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter und zwei beisitzenden Schiedsrichtern, für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Erblasser dies durch letztwillige Verfügung angeordnet hat.
(2) Der oder die Schiedsrichter werden vom Vorstand der DSE benannt.
(3) Die Ernennung wird den Schiedsrichtern unverzüglich von der Bundesgeschäftsstelle der DSE mitgeteilt.
(4) Ist ein Schiedsrichter verhindert, das Schiedsrichteramt auszuüben, so hat er die Niederlegung seines Amtes unter Angabe der Gründe der DSE-Bundesgeschäftsstelle innerhalb von einer Woche ab Zugang der Benennung mitzuteilen. Im übrigen darf der Schiedsrichter das Amt selbst nur aus wichtigem Grund niederlegen.
Als wichtige Gründe sind hierbei anzusehen:
a) Ein Schiedsrichter hat eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dem der Schiedsklage zugrundeliegenden Streitstoff beraten oder vertreten.
b) Ein Schiedsrichter ist nicht in der Lage, das Schiedsverfahren innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
c) Ein Schiedsrichter ist vom Ausgang des Rechtsstreits materiell betroffen.
(5) Einer Verweigerung der Übernahme des Schiedsrichteramtes ist es gleichzusetzen, wenn ein Schiedsrichter trotz zweimaliger Aufforderung durch die Bundesgeschäftsstelle der DSE innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung zur Übernahme des Amtes abgibt.
(6) Bei Ausscheiden eines Schiedsrichters durch Tod oder aus einem anderen Grunde sowie bei Verweigerung der Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes wird vom Vorstand der DSE unverzüglich ein Ersatzschiedsrichter benannt.
(7) Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts wird den Parteien mitgeteilt.

 
 


§ 3 Ablehnung und Verhinderung eines Schiedsrichters

3.1 Ablehnung durch die Parteien
(1) Bezüglich der Ausschließung eines Schiedsrichters vom Schiedsrichteramt und bezüglich der Ablehnung eines Schiedsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften der ZPO (§§ 41, 42, 43, 48) entsprechend. Über die Ablehnung entscheidet der Vorstand der DSE unanfechtbar. Die im Zusammenhang damit entstehenden zusätzlichen Kosten sind Kosten des Schiedsverfahrens.
(2) Das Amt des Schiedsrichters ist beendet,
- aufgrund der Entscheidung des DSE-Vorstandes gemäß § 3 Ziffer 3.1
- wenn die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden ist
- wenn der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung niederlegt.
(3) Der DSE-Vorstand benennt er nach Ausscheiden eines Schiedsrichters den Ersatzschiedsrichter.
3.2 Entbindung durch den DSE-Vorstand
(1) Der Vorstand der DSE kann neben den unter 3.1 genannten Gründen den Schiedsrichter von seinem Amt entbinden, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der mündlichen Verhandlung einen Schiedsspruch erlassen oder innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Schiedsverfahrens seine Tätigkeit aufgenommen hat.
(2) Des weiteren kann der Vorstand der DSE den Schiedsrichter unter den Voraussetzungen des § 2 Ziff. 2.7 Abs. 5 dieser Schiedsordnung von seinem Amt entbinden.
3.3. Kosten bei Abberufung eines Schiedsrichters oder Niederlegung des Amtes
(1) Legt ein Schiedsrichter im Falle seiner Ablehnung sein Amt nieder oder wird er von den Parteien abberufen, ohne daß jeweils ein Ablehnungsgrund vorliegt, so behält er seinen Vergütungsanspruch. In allen übrigen Fällen steht ihm eine Vergütung nicht zu.
(2) Die dem Schiedsrichter zustehende Vergütung sind im Falle der Abberufung oder Niederlegung, sofern ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt, Kosten des Schiedsverfahrens.
(3) Der Schiedsrichter, der vom DSE-Vorstand im Falle der Untätigkeit (§ 2 Ziff. 2.7 Abs. 5, § 3 Ziff. 3.3 Abs. 1) von seinem Amt entbunden wird, erhält keine Vergütung.
(4) Behält der ausgeschiedene Schiedsrichter seinen Vergütungsanspruch, so wird ein Ersatzschiedsrichter erst benannt, wenn eine der Parteien den erforderlichen Vorschuß einbezahlt hat.

 
 


§ 4 Das Schiedsverfahren

4.1 Allgemeine Grundsätze
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Parteien oder der Bestimmungen dieser Schiedsordnung führt das Schiedsgericht das Schiedsverfahren in analoger Anwendung des Verfahrens vor den Landgerichten in 1. Instanz nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes durch. Anwaltszwang besteht nicht.
4.2 Sprache
(1) Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Sind an dem Verfahren Personen beteiligt, die die deutsche Sprache nicht verstehen und/oder sprechen können, ist dies der DSE-Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen. Die DSE-Bundesgeschäftsstelle hat für die notwendige Verständigungsmöglichkeit zu sorgen.
(2) Sie kann einen Auslagenvorschuß anfordern.
4.3 Ort des Schiedsverfahrens
Den Ort des Schiedsverfahrens bestimmt der DSE-Vorstand. Bestimmen die Parteien einvernehmlich einen anderen Ort, so gilt dieser für die Durchführung des Schiedsverfahrens.
4.4 Einleitung des Verfahrens
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bzw. der Einzelschiedsrichter setzt der beklagten Partei eine Frist zur Klagerwiderung und stellt einen Zeitplan für das Schiedsverfahren auf.
4.5 Zustellung von Schriftsätzen, Ladungen und Verfügungen des Schiedsgerichtes
Alle Schriftstücke, die dem Schiedsgericht von einer Partei zugeleitet werden, sowie Ladungen und Verfügungen des Schiedsgerichts sind durch die DSE-Bundesgeschäftsstelle der anderen Partei zu übermitteln. Die Zustellung erfolgt gemäß § 2 Ziff. 2.2.
4.6 Mündliche Verhandlung
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. Er hat den Parteien in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. Es ist mündlich zu verhandeln, es sei denn, daß die Parteien etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Schiedsgericht trifft die Vorkehrungen für die Übersetzung von mündlichen Ausführungen bei der Verhandlung und für die Anfertigung eines Verhandlungsprotokolls. § 4 Ziffer 4.2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes vereinbaren. Das Schiedsgericht kann verlangen, dass sich Zeugen während der Vernehmung anderer Zeugen zurückziehen. Im übrigen bestimmt das Schiedsgericht die Art der Zeugenvernehmung nach freiem Ermessen.
4.7 Säumnis einer Partei
(1) Versäumt es die beklagte Partei ohne genügende Entschuldigung, innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist die Klageerwiderung einzureichen, so hat das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen. Gleiches gilt, wenn eine Partei ohne genügende Entschuldigung innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist einer Auflage des Schiedsgerichtes nicht nachgekommen ist. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung eine Partei ohne genügende Entschuldigung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten, so setzt das Gericht das Verfahren fort und entscheidet nach Lage der Akten, nachdem es die erschienene Partei angehört hat.
(2) Legt eine der Parteien nach ordnungsgemäßer Aufforderung schriftliche Beweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, ohne für die Verzögerung einen ausreichenden Grund vorzubringen, so kann das Schiedsgericht ebenfalls nach Aktenlage entscheiden. § 286 ZPO gilt entsprechend.
4.8 Sachverhaltsermittlung
(1) Die Parteien haben alle erforderlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen. Hierauf hat das Schiedsgericht hinzuwirken. An die von den Parteien gestellten Anträge ist das Schiedsgericht nicht gebunden. Über einen gestellten Antrag darf es jedoch nicht hinausgehen.
Im übrigen gelten die §§ 138 ff. ZPO entsprechend.
(2) Ist es nach Ansicht des Schiedsgerichtes erforderlich, die Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder eine sonstige gerichtliche Handlung, zu deren Vornahme es nicht befugt ist, durchzuführen, so gilt das Schiedsgericht als von den Parteien ermächtigt, die dafür erforderlich gehaltene richterliche Handlung bei dem zuständigen staatlichen Gericht zu beantragen.
(3) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einen oder mehrere Sachverständige bestellen.
(4) Die Parteien haben dem Sachverständigen alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihm alle erheblichen Schriftstücke oder Gegenstände zur Untersuchung vorzulegen, die er von ihnen verlangt. Im Falle der Begutachtung von Immobilien hat die jeweilige Partei dem Sachverständigen den Zugang zu dem Objekt zu ermöglichen.
(5) Wird der Sachverständige in der Ausübung seiner Tätigkeit durch eine Partei behindert, so kann das Schiedsgericht aufgrund einer überschlägigen Begutachtung des Sachverständigen entscheiden.
(6) Nach Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen hat das Schiedsgericht den Parteien Abschriften dieses Gutachtens zu übersenden und ihnen die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen.
(7) § 4 Ziffer 4.2 Abs. 2 gilt entsprechend.
4.9 Vorläufige und/oder sichernde Maßnahmen
(1) Auf Antrag einer der Parteien kann das Schiedsgericht alle vorläufigen Maßnahmen, die es in Ansehung des Streitgegenstandes für notwendig erachtet, treffen, insbesondere sichernde Maßnahmen für Gegenstände, die den Streitgegenstand bilden, wie etwa die Anordnung ihrer Hinterlegung bei einem Dritten oder die Anordnung des Verkaufs verderblicher Waren.
(2) Wenn das Schiedsgericht einen Vorschuß oder Sicherheit für die Kosten dieser Maßnahmen für erforderlich hält, ist die DSE-Bundesgeschäftsstelle zu informieren. Diese ist dann berechtigt, erforderliche Vorschüsse zu verlangen.
(3) Die Vorschrift des § 1041 ZPO bleibt unberührt.
4.10 Verhandlungsniederschriften
Über jede Verhandlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Zweitschriften der Niederschrift.

 
 


§ 5 Schluß der Verhandlung

5.1 Verzicht auf das Rügerecht
Es gilt § 295 ZPO.
5.2 Schluß der Verhandlung
Sobald die Parteien nach Überzeugung des Schiedsgerichts ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatten, kann es eine Frist setzen, nach deren Ablauf neuer Sachvortrag zurückgewiesen werden kann. Die Frist, bis zu welcher Schriftsätze eingereicht werden können, gilt als Schluß der Verhandlung.

 
 


§ 6 Die Schiedsentscheidung

6.1 Der Schiedsspruch
(1) Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu fördern und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen.
(2) Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch innerhalb von drei Monaten nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu erlassen. Der Schiedsspruch und alle dem Schiedsspruch vorausgehenden Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Das Schiedsgericht ist bei Erlaß des Schiedsspruchs an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Über den gestellten Antrag kann es jedoch nicht hinausgehen.
6.2 Die Form des Schiedsspruchs
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und zu begründen.
(2) Der Schiedsspruch muß mindestens enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien des Schiedsverfahrens
- die Bezeichnung der Schiedsrichter, die den Schiedsspruch erlassen haben
- den Sitz des Schiedsgerichtes
- die Daten der mündlichen Verhandlungstermine
- das Datum der Abfassung des Schiedsspruches
- die Formel des Schiedsspruches mit der Entscheidung dessen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll
- den Tatbestand
- die Entscheidungsgründe
- die Unterschriften des Schiedsrichters/der Schiedsrichter.
(3) Bei einem Dreierschiedsgericht ist der Schiedsspruch vom Vorsitzenden abzufassen
6.3 Kostenentscheidung
(1) Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch auch über die Kosten zu entscheiden.
(2) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen des Gerichts und die Auslagen und Gebühren der Rechtsanwälte.
(3) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen.
(4) Entsprechendes gilt, wenn sich das Verfahren ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben.
(5) Das Gericht hat den Gegenstandswert des Schiedsverfahrens, der für die Berechnung der Kosten entsprechend der beigefügten Anlage zugrundegelegt wird, nach freiem Ermessen festzusetzen.
6.4 Zustellung des Schiedsspruches
(1) Der Schiedsspruch ist den Parteien in je einer Urschrift durch die DSE-Bundesgeschäftsstelle zuzustellen.
(2) Der Schiedsspruch ist mit dem Nachweis seiner Zustellung auf der Bundesgeschäftsstelle des zuständigen Gerichtes niederzulegen, wenn die Parteien - außer für den Fall der Vollstreckbarerklärung - nicht etwas anderes vereinbart haben.

 
 


§ 7 Sonstige Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

7.1 Allgemeines
Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.
7.2 Außergerichtlicher Vergleich und Beschluß gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Die Parteien können einen außergerichtlichen Vergleich abschließen und eine Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch Beschluß gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 2 ZPO herbeiführen.
7.3 Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
(1) Vergleichen sich die Parteien über den Gegenstand des Schiedsverfahrens, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren und erläßt auf Antrag der Parteien den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut, sofern der Inhalt des Vergleiches nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
(2) Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut kann auch vor einem Notar für vollstreckbar erklärt werden.
(3) Bezüglich des Erlasses des Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut gilt § 6 dieser Schiedsordnung entsprechend.
7.4 Kostenentscheidung
Haben die Parteien in dem Vergleich keine Einigung hinsichtlich der Kostentragung geregelt, entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

 
 


§ 8 Kosten des Schiedsgerichtes

8.1 Kosten der Schiedsrichter
(1) Die Schiedsrichter haben gegenüber der DSE Anspruch auf Zahlung der Schiedsrichtervergütung sowie auf die Erstattung von Auslagen einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer.
(2) Für den Fall, daß das Verfahren durch Vergleich beendet wird, erhält der Einzelschiedsrichter bzw. der Vorsitzende eines Dreierschiedsgerichts zwei Gebühren. Bei Beendigung des Verfahrens durch Schiedsspruch erhält der Einzelschiedsrichter bzw. der Vorsitzende eines Dreierschiedsgerichts 2,5 Gebühren. Bei Antragsrücknahme durch die klagende Partei hat der Einzelschiedsrichter bzw. der Vorsitzende eines Dreierschiedsgerichts Anspruch auf eine Gebühr. Bei Antragsrücknahme nach mündlicher Verhandlung erhöht sich diese Gebühr auf 1,5 Gebühren.
(3) Bei einem Dreierschiedsgericht erhält jeder Beisitzer 1,0 Gebühren, unabhängig davon, ob eine Verhandlung stattgefunden hat, ein Vergleich geschlossen wurde oder ein Schiedsspruch ergangen ist. Bei Antragsrücknahme erhält jeder Beisitzer 0,5 Gebühren. Erfolgt die Antragsrücknahme nach einer mündlichen Verhandlung erhält jeder Beisitzer 0,75 Gebühren.
8.2 Kosten des Verfahrens
Die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE) erhält für die Abwicklung des Verfahrens eine Gebühr nach GKG. Des weiteren hat sie Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Verfahrensabwicklung getätigten Auslagen (Raummiete, Kosten für Sachverständige etc.).
8.3 Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr bestimmt sich nach dem durch das Schiedsgericht festgesetzten Streitwert.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der der jeweils aktuellen Schiedsordnung beigefügten Gebührenanlage, die Bestandteil der Schiedsordnung ist.
8.4 Ermäßigung der Gebühr
Das Schiedsgericht kann die Gebühr bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermässigen.

 
 


§ 9 Veröffentlichung und Verschwiegenheit

9.1 Veröffentlichung
(1) Der Vorsitzende übersendet der Bundesgeschäftsstelle eine Ausfertigung des Schiedsspruches und teilt ihr mit, ob die Parteien der Veröffentlichung des Schiedsspruches zugestimmt haben.
(2) Die DSE darf den Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller Parteien veröffentlichen. Die Namen der Parteien und der Schiedsrichter sowie sonstige identifizierende Angaben dürfen nicht veröffentlicht werden.
9.2 Verschwiegenheit
(1) Die Schiedsrichter haben, soweit der Schiedsspruch nicht veröffentlicht wird, über das Verfahren und alle ihnen bei der Ausübung des Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren.
(2) Die Schiedsrichter haben auch die von ihnen für die Abwicklung des Verfahrens hinzugezogenen Personen, insbesondere Sachverständige und Mitarbeiter der DSE, zur Verschwiegenheit zu verpflichten


 
 
© 2010 Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.