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Wege zum Schiedsverfahren

Ein Schiedsverfahren setzt regelmäßig voraus, dass sich die Parteien einer sog. Schiedsvereinbarung unterwerfen.

Im Erbrecht gilt zusätzlich die Besonderheit, dass der Erblasser einseitig verbindlich anordnen kann, dass sämtliche Streitigkeiten aus seinem Erbfall dem Schiedsgericht unterworfen sein sollen.

Erster Weg
Testamentarische Anordnung

Zweiter Weg
Schiedsklausel im vertrag

Dritter Weg
Schiedsvereinbarung, wenn nichts vorgegeben ist





  
© 2020 Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. | Partnerschaft mit Rudolf & Kollegen