Das Wesen der DSE
Die deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) wurde im Jahr 1998 gegründet und hat seitdem dazu beigetragen, eine Großzahl erbrechtlicher Auseinandersetzungen rechtsverbindlich beizulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Schiedsgerichte in den §§ 1025 ff. ZPO bezüglich der Rechtsverbindlichkeit der Entscheidungen den ordentlichen Gerichten ausdrücklich gleichgestellt hat. Die Voraussetzung für diese rechtliche Verbindlichkeit der Entscheidungen des Schiedsgerichts ist lediglich, dass die Zuständigkeit der DSE in einem Testament wirksam angeordnet wurde (eine entsprechende Formulierung finden Sie hier) oder sich die Parteien verbindlich auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geeinigt haben.
Der Institutionalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht lag die Intention zugrunde, dem Umstand entgegenzuwirken, dass die häufig sehr hohen Vermögenswerte bei der Übertragung an die nächste Generation in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vielfach zerstritten werden.
Oftmals werden die entsprechenden Verfahren durch mehrere Instanzen geführt und belasten die Parteien sowohl finanziell als auch emotional über mehrere Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte.
Die DSE wirkt dem entgegen, indem sie die Verfahren auf eine Instanz und einen in der Regel nur wenige Monate dauernden Schiedsverfahrensweg beschränkt.
Im Rahmen eines Schiedsverfahrens können die Partien insbesondere von den statischen formellen Regelungen, die im Rahmen von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zwingend zu beachten sind, abweichen.
Dies eröffnet die Möglichkeit, Prozesse wesentlich dynamischer und zeitsparender zu führen, als dies vor staatlichen Gerichten möglich ist.
Um auch dieser Dynamik einen rechtlichen Rahmen zu geben und ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten hat die DSE eine einheitliche Schiedsordnung entwickelt, die Sie hier einsehen können.
In materieller Hinsicht bleibt die DSE an staatliches Recht gebunden. Die von der DSE berufenen Schiedsrichter haben sämtlich jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Erbrechts (u.a. als Richter, Anwälte oder Notare) und sind anerkannte Experten auf diesem Gebiet.
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