Schiedsverfahren

Rechtsweg

Grundsätzlich gibt es drei Varianten, die den Weg zum Schiedsverfahren vor einem der Gerichte der DSE eröffnen. Der Gang vor das das Schiedsgericht ist verpflichtend, wenn der Erblasser eine entsprechende Klausel in sein Testament aufgenommen hat. Sind Testament und Klausel wirksam, so ist der Weg vor die staatlichen Gerichte gesperrt (Eine entsprechende vorformulierte Klausel finden Sie hier). Gleiches gilt für den Fall, dass eine Schiedsklausel in einem Vertrag, beispielsweise in einem Erbvertrag vereinbart wurde (vorformulierte Klausel hier). Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Testament oder dem entsprechenden Vertrag sind damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen und ausschließlich dem Schiedsgericht der DSE zugewiesen.

Eine weitere Möglichkeit den Rechtsweg vor das Schiedsgericht zu beschreiten, besteht darin, dass die beteiligten Parteien untereinander eine freiwillige Schiedsvereinbarung abschließen. Hierin können die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festlegen und verbindlich bestimmen, dass der Schiedsspruch in Rechtskraft erwächst, die Parteien also an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden sind (eine Vorlage für eine entsprechende Vereinbarung finden Sie hier). Der freiwillige Gang vor die Schiedsgerichtsbarkeit wird in der Regel dann gewählt, wenn die Parteien sich grundsätzlich eine gemeinsame Lösung für die erbrechtliche Streitigkeit wünschen, eine solche aber nicht zustande kommt, weil die Parteien verschiedene Auffassungen über ihnen zustehende Ansprüche haben. Durch den Gang vor das Schiedsgericht entsteht oftmals weniger „böses Blut" zwischen den Partien als vor den staatlichen Gerichten. Gleichzeitig halten sich die Kosten in einem überschaubaren Rahmen und die Zeit, bis eine Entscheidung fällt, ist vergleichsweise kurz.

Verfahren

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht beginnt mit der Einreichung einer Klage bei der Bundesgeschäftsstelle oder einer der regionalen Geschäftsstellen der DSE. Die Einreichung der Klage hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB genau wie die Klage vor einem ordentlichen Gericht die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zur Folge.

Nach Eingang der Klage bei der Geschäftsstelle ernennt die Bundesgeschäftsstelle einen oder mehrere Schiedsrichter aus der Schiedsrichterliste. Dieser Schiedsrichter leitet das Verfahren mit denselben Befugnissen wie ein staatlicher Richter; allerdings mit folgenden Besonderheiten:

Im Schiedsverfahren wird in der Regel wesentlich weniger schriftlich vorgetragen, dafür aber mehr mündlich verhandelt. Das hat für die Parteien den Vorteil, dass sie ihren Fall aus der eigenen Perspektive ausgiebig darlegen können, während anwaltliche Schriftsätze oftmals für die Parteien wichtige Details vermissen lassen. Können sich die Parteien nicht auf einen Ort einigen, wird der Ort der Verhandlung von der Bundesgeschäftsstelle bestimmt.

In den meisten Fällen endet das Schiedsverfahren mit einer Einigung, auf die der Schiedsrichter hinwirkt. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, so verfasst der Schiedsrichter nach der Verhandlung schriftlich einen Schiedsspruch und stellt diesen den Parteien zu. Dieser Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung, wie ein staatliches Urteil. Er kann demzufolge auch beispielsweise mithilfe eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.

Die Schiedsrichter der DSE

Die DSE beruft ausschließlich erfahrene und auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierte Juristen zu Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter werden vom Vorstand der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten benannt und in die Schiedsrichterliste aufgenommen. Voraussetzung für die Zulassung als Schiedsrichter sind besondere Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts, beispielsweise als Richter, Rechtsanwalt oder Notar. Die Schiedsrichter der DSE sind sowohl auf dem Gebiet des Schiedsverfahrensrechts, als auch auf dem zu den schwierigsten Gebieten des BGB zählenden Gebiet des Erbrechts qualifiziert und genießen in diesen Bereichen höchste Anerkennung.

Kosten eines schiedsgerichtlichen Verfahrens:

Die Höhe der Kosten des Verfahrens richtet sich, wie auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten, nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert entspricht in der Regel dem Wert der Sache, um die die Beteiligten streiten.

Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens setzen sich grundsätzlich folgendermaßen zusammen:

Anders als vor den staatlichen Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof besteht vor dem Schiedsgericht kein Anwaltszwang. Dennoch erscheint bei komplexen Fällen eine Vertretung durch einen Anwalt empfehlenswert. Aus diesem Grund sind die Anwaltskosten in der folgenden Gebührentabelle enthalten.

Wie im staatlichen Gerichtsverfahren auch besteht zugunsten des Siegers im Verfahren ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Unterlegenen in Höhe der jeweiligen Gebühren. Vom Kostenerstattungsanspruch umfasst sind die Gebühren für das Gericht, als auch die für die eigene anwaltliche Vertretung.